Informationspflicht lt. §5 E-Commerce Gesetz
Behörde gem. ECG Magistrat der Stadt Graz
Angehörigkeit einer Kammer Wirtschaftskammer Fachgruppe Werbung und Kommunikation
Weitere Informationen zum §5 E-Commerce Gesetz finden Sie unter:
www.wko.at
VEREINBARUNG – Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines.
Sämtliche Leistungen und Lieferungen der edsign (im Folgenden nur mehr Werbeagentur genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Liefer- und Geschäftsbedingungen. Sie gelten nach erstmaliger Vereinbarung auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Die Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Werbeleistung oder Lieferungen anerkannt.
Dem Widerspruch des Kunden und dem Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichenden Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich oder schriftlich anerkannt werden, bleiben unverbindlich.
2. Vertragsabschluss.
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. Reklamationen, die den Inhalt des dem Kunden zugegangenen Werbemittels betreffen, werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls gelten die dem Werbemittel zugrunde liegenden Leistungen als ordnungsgemäß erbracht. Ist eine Beanstandung zu Recht erfolgt, hat der Auftraggeber uns Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Wiederholung innerhalb einer angemessenen Frist mit gleichzeitiger Beistellung der beanstandeten Lieferware und aller Originalunterlagen bzw. Daten zu geben. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für allfällige Folgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber verzichtet darauf, vom Auftrag zurückzutreten, Wandlung zu erklären oder Minderung des Entgeltes zu fordern.
3. Leistungen und Honorar.
Unsere Preise basieren auf den bei Offertlegung bekannten Bedingungen wie Agenturhonorar, Material etc. und den vom Kunden gemachten Angaben für Ausführung, Umfang und Liefertermin des Auftrages. Ändert sich die Basis unserer Offerte durch Erhöhung der unseren Preis beeinflussenden Faktoren wie Kostenerhöhungen und Produktionshindernisse und/oder ähnliche sowie insbesondere durch vom Kunden gewünschte Veränderungen und/oder Korrekturen in Ausführung und/oder Umfang gegenüber der ursprünglichen Ausführung, so sind wir berechtigt, die auf diese Weise verursachten Mehrkosten dem Kunden, auch ohne ihn vorher darauf hinzuweisen, in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich genehmigt. Unsere Preise verstehen sich immer exklusive Mehrwertsteuer und ab Agentursitz.
Änderungen der Listenpreise und Kalkulationsgrundlagen vorbehalten. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Entschädigung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
ERLÄUTERUNGEN ZUM URHEBERRECHT
Das Urheberrecht
Neben der gesetzlichen Regelung des materiellen Rechts (Besitz, Eigentum, Kauf, Verkauf etc.) bestehen ähnliche, weltweite Regelungen zum immateriellen Recht, in Österreich das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Bedeutung nimmt durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationsgesellschaft und die Globalisierung ständig zu. Der früher kleine Wirtschaftszweig eigenschöpferisch tätiger Kreativer — Werbung, Information und Infotainment — expandiert laufend. Bei Musik, Video und Software erleben wir die Notwendigkeit dieser Gesetze und die wirtschaftlichen Gefahren der Piraterie. Im Bereich Design gelten die gleichen Regeln, denn auch der Grafik-Designer schafft Werte von kommerzieller Bedeutung. Alle Arbeiten auf diesem Gebiet stehen unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes, weltweit gültig durch internationale Verträge praktisch aller Kulturstaaten. Das Urheberrecht enthält unveräußerliche und veräußerliche, also kommerziell nutzbare Rechte. Unveräußerlich ist die Urheberschaft — niemand darf sich Urheber eines fremden Werkes nennen, und kein Urheber kann dieses Recht verkaufen, es wäre ungesetzlich. Die Urheberschaft ist vererblich, und alle daraus ableitbaren Rechte bestehen in Österreich 70 Jahre nach dem Tod oder der ersten Veröffentlichung weiter. Veräußerlich ist das Nutzungsrecht. Der Urheber ist als einziger berechtigt, seine Werke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, ins Internet zu stellen etc. oder zu bearbeiten. Er kann aber bestimmte Teilrechte oder alle Rechte zur Nutzung vertraglich einem Anderen gegen Honorar einräumen.
Das Nutzungsrecht
Gestaltungsaufträge sind grundsätzlich Werkverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gerichtet sind, keine Kaufverträge. Für einen Auftraggeber ist es unbedeutend, wer Eigentümer der »gelieferten Reinzeichnung« ist. Um eine Design-Arbeit nutzen zu können, benötigt er die schriftliche Einräumung der vereinbarten Rechte.
Es gibt drei Kategorien von design-relevanten Rechten.
1. Werknutzungsbewilligung
Eine nicht ausschließliche Bewilligung, das Werk in der gelieferten Form, innerhalb definierter Grenzen zu nutzen. Nicht ausschließlich heißt, dass eine beliebig große Zahl von solchen Bewilligungen vergeben werden kann, wie z.B. Software-Lizenzen oder Vervielfältigungsrechte von Cartoons oder Agenturfotos. Für problem-/kundenspezifische Grafik-Design-Arbeiten kaum von Bedeutung, für Illustrationen, Fotos oder Artworks sehr wohl üblich.
2. Werknutzungsrecht
Die Einräumung des alleinigen, exklusiven Nutzungsrechtes in einem genau definierten Umfang, z.B. das Senderecht oder Aufführungsrecht oder Vervielfältigungsrecht weltweit oder beschränkt auf ein Land, auf ein Jahr oder auf unbeschränkte Zeit, aber auch beschränkt auf einen bestimmten Zweck (z.B. Abdruck auf einem Plakat). Ein breites Spektrum, das sich in den vielen Spalten der Honorartabellen widerspiegelt. Der häufigste Bereich für Grafik-Design-Arbeiten. In jedem Fall gilt auch hier: die Nutzung ist nur in der gelieferten Form ohne Änderung oder Bearbeitung zulässig. Jede Bearbeitung erfordert die Zustimmung des Urhebers. Nutzungsrechte sind nicht nur seitens des Urhebers veräußerlich, sie könnten auch vom Berechtigten an Dritte »übertragen« werden. Um einen meist missbräuchlichen »Handel« mit Werknutzungsrechten zu verhindern, enthält eine Vereinbarung zur Einräumung von Rechten den Passus »vorbehaltlich Veräußerung« oder »die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Nutzungsrechte ist nicht gestattet«. Das als exklusives Werknutzungsrecht eingeräumte Recht ist in jedem Fall unteilbar, sonst wäre es nicht exklusiv. Das bedeutet, dass ein Auftraggeber/Nutzungsberechtigter nie »im guten Glauben« auch einem Franchise-Partner oder einer Auslands-Niederlassung das Nutzungsrecht übertragen kann, ohne sein eigenes dadurch zu verlieren (!).
3. Bearbeitungsrecht
Zusätzlich zum Werknutzungsrecht kann das Bearbeitungsrecht eingeräumt werden. Auch wenn das Gesetz hier die Bindung an eine Person, den Bearbeiter, Übersetzer etc. fordert, hat sich aus der Notwendigkeit, in einer Grauzone des Rechts, die vertragliche Einräumung des »Rechts auf Bearbeitung durch (unbekannte) Dritte« eingebürgert. Durch die Mittel der elektronischen Bildbearbeitung und editierbarer Grafiken muss auf das Problem »Bearbeitung« ausdrücklich hingewiesen werden. Jedes Werk eines Designers darf nur in der Originalfassung reproduziert und vervielfältigt werden. Wünscht ein Auftraggeber Änderungen, wie andersfärbige Hintergründe oder leichte Abwandlungen des Originals, wie sie mit der Paintbox oder Photoshop leicht herbeigeführt werden können, muss er im Besitz des Bearbeitungsrechtes sein, oder er beauftragt den Urheber zur (kostenpflichtigen) Durchführung. Umgekehrt trifft jeden Designer die Verpflichtung, sich bei der Verwendung von Arbeiten Dritter (Fotos, Illustrationen etc.) des Rechtes auf Bearbeitung entweder beim Auftraggeber oder beim Urheber zu versichern. Dies gilt auch für Bilder aus dem (anonymen) Internet.
Das Eigentumsrecht
Design-Aufträge sind nicht auf den Verkauf von Gegenständen, sondern auf Nutzung gerichtet. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die Nutzung, enthält sich aber jeder Bezugnahme auf Eigentumsrechte. Eigentumsübertragungen erfolgen durch Kaufverträge It. ABGB. Deshalb bleiben alle Ergebnisse der Design-Arbeiten im Eigentum des Urhebers. Bei wertvollen Originalen, wie Illustrationen oder Artworks, wird dies auch immer so gehandhabt, wenngleich bei einfachen Layouts oder Reinzeichnungen darauf verzichtet wird. Computerdaten und -programme sind Arbeits-Hilfsmittel und verbleiben ebenfalls beim Urheber. Das Arbeitsergebnis eines Design-Prozesses ist der visuell sichtbare Papier- oder Filmausdruck. Eine Datenübergabe erfordert den vorher vereinbarten Erwerb des uneingeschränkten Nutzungs- und Bearbeitungsrechtes sowie der Daten.
Stand: 2022